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Watschen ohne Folgen?!

Seit 1989 gilt in Österreich das sogenannte Züchtigungsverbot als Grundsatz der gewaltfreien Erziehung. Wenn Eltern dies nicht einhalten, wird die Behörde tätig. Wenn man fremde Kinder schlägt, ist die Sache eine andere ...

Weinendes Mädchen.

Bild (Clemes v. Vogelsang / flickr): Auch wenn eine Ohrfeige keine sichtbaren Wunden hinterlässt, bleiben Spuren.

Diesen Schluss lässt zumindest der jüngste Vorfall in einem Strandbad in Reifnitz zu: Ein Urlauber hatte einen vierjährigen Buben geohrfeigt, das nachfolgende Strafverfahren wegen Körperverletzung wurde eingestellt, da er nicht den Vorsatz hatte, das Kind zu verletzen. Für den Urlauber blieb der Vorfall folgenlos!

1.000 Gründe, warum einem die Hand ausrutschen darf

Doch der Fall im Strandbad ist kein Einzelfall. In einem anderen vergangenen Verfahren wurde ein prominenter Fernseh-Journalist, der ebenfalls ein Kind geohrfeigt hatte, freigesprochen, da ihm der Richtersenat einen Entrüstungsnotstand auf Grund des Arbeitsstresses und der vorangegangenen Hänseleien durch das Kind zugestanden hatte. Andernorts zählte eine Ohrfeige deshalb nicht als Ehrenbeleidigung, da eine größere Öffentlichkeit, die für dieses Delikt Voraussetzung ist, fehlte.

Wie weit ist es jedoch um den Kinderschutz bestellt, wenn Detschn und Watschen als entschuldbare Entgleisungen hilfloser, überforderter oder gereizter Erwachsener hingestellt werden? Wenn Gewalt gegen Kinder keine Konsequenzen nach sich zieht, dann ist solch ein Übergriff als harmlos zu bewerten – so die Botschaft nach außen.

Das Gegenteil ist der Fall. Während die Folgen für die "gewalttätigen" Erwachsenen bislang oft ausblieben, hat Gewalt an Kindern durchaus Folgen für sie. Denn auch Ohrfeigen, die zu keiner sichtbaren Verletzung führen, hinterlassen seelische Spuren. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs fordern daher, das Ohrfeigen (fremder oder eigener) Kinder, auch wenn sie zu keiner Körperverletzung führen,  als Verwaltungsstrafe zu sanktionieren – einerseits zum Zweck der Bewusstseinsbildung, andererseits als Schadenswiedergutmachung.

Zweckgebundene Verwaltungsstrafen

Die dabei zu bezahlenden Geldstrafen sollen Kinderschutzorganisationen zugute kommen. Die Höhe soll abhängig von den konkreten Umständen je nach Schwere der Kinderrechtsverletzung bzw. Einsicht des/der TäterIn festgesetzt werden.

"Es kann nicht sein, dass Falschparken, ein missachteter Leinenzwang oder falsche Mülltrennung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, aber die Missachtung von Kinderrechten folgenlos bleibt. Bislang scheint es "harmloser" zu sein, dem Nachbarskind eine g'sunde Watschen zu geben, als sich auf dem Rasen der Nachbarn zu sonnen!", kritisiert Salzburgs Kinder- und Jugendanwältin Andrea Holz-Dahrenstaedt.

Und die Kärntner Kinder- und Jugendanwältin Astrid Liebhauser fordert: "Gewalt gegen Kinder geht alle an, und es wird Zeit, dass die Kinderrechte auch im Alltag die Betroffenen erreichen. Rechtliche Verbesserungen sind hier genauso gefordert wie das Bewusstsein jeder/jedes einzelnen, dass Gewalt gegen Kinder unzulässig und verboten ist!"

Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten.  (Art. 4 B-VG über die Rechte der Kinder)

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