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KIJAS zum Staatsbürgerschaftsgesetz

Unehelich geborene Kinder weiterhin schlechtergestellt. Mündige Adoptivkinder sollen leichter die Staatsbürgerschaft beantragen können.

Zum Gesetzesentwurf1, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985  geändert wird, nehmen die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs innerhalb offener Frist Stellung: Eingangs sei fesgethalten, dass die mit dem Entwurf zum Staatsbürgerschaftsgesetz verfolgten Zielsetzungen begrüßt werden. Nicht nur die Ausweitung des Abstammungsprinzips beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auf uneheliche Kinder kommt dem umfassenden Gleichbehandlungsgebot der UN-Kinderrechtskonvention nach. Auch weitere Vereinfachungen des Erwerbs der Staatsbürgerschaft, beispielsweise für Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus Eigenem nachzuweisen vermögen, oder für besonders gut integrierte Personen werden befürwortet.
Nicht aus den Augen verloren darf dabei aber werden, dass es – insbesondere für Kinder und Jugendliche - auch zu Verschärfungen kommt, weshalb es im Einzelnen anzumerken gilt:

Zu § 7 Z 3

Abstammung

Grundsätzliche Bemühungen, eine Gleichstellung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern herbeizuführen, werden wahrgenommen und befürwortet, doch kann mit der neu eingefügten Z 3 nicht das Auslangen gefunden werden. So greift das Abstammungsprinzip nur, wenn der Vater die Vaterschaft bereits VOR der Geburt anerkannt hat. Dies stellt in der Praxis aber nicht den Regelfall dar, was auch durch das – im neuen Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetzes angestrebte - One-Stop-Shop Prinzip beim Standesamt herausgestrichen wird, und führt somit auch weiterhin zu einer faktischen Schlechterstellung unehelich geborener Kinder.
Des Weiteren ist aus den Erläuterungen nicht ersichtlich, welchen Anforderungen solch ein Anerkenntnis zu entsprechen hat. Erkennt der Vater die Vaterschaft erst nach der Geburt an, soll gemäß § 12 Abs. 2 immerhin ein erleichtertes Verleihungsverfahren für unmündige Minderjährige greifen:
Sind diese zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Österreich aufhältig, stellen sie keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und werden die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt, ist ihnen die Staatsbürgerschaft zu verleihen.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften plädieren dafür, diese erleichterten Verfahrensbestimmungen auch bei mündigen Minderjährigen anzuwenden und somit die Altersgrenze auf das 18. Lebensjahr anzuheben. Weiters erscheint es angemessen, auch für die Verfahren nach § 7 Z 3 und § 12 Abs. 2 ein beschleunigtes Verleihungsverfahren - entsprechend § 11b Abs. 3 für Verfahren bei der Annahme an Kindes statt – einzuführen und in diesem Sinne eine zeitliche Befristung für die Abwicklung festzulegen. Aus den Erläuterungen gehen die Anforderungen an solch eine vereinfachte Verleihung zwar hervor, doch erscheint es angemessen zu betonen, dass bei einer Verleihung nach § 12 Abs. 2 gerade nicht auf einen gesicherten Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 abgestellt wird. Andernfalls würde der angestrebten Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern nicht nachgekommen werden.

Zu § 11b

Einbürgerung von Adoptivkindern

Erleichterungen soll es künftig auch für den Erwerb der Staatsbürgerschaft für minderjährige Adoptivkinder eines österreichischen Wahlelternteils geben, was grundsätzlich befürwortet wird. Auch hier ist jedoch nicht ersichtlich, warum diese Vereinfachungen nur unmündigen Minderjährigen zu Gute kommen sollen. Vielmehr erscheint es lebensfremd, dass Jugendliche zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr - im Gegensatz zu Kindern - in den überwiegenden Fällen nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den Wahleltern leben bzw. über einen Zeitraum von drei Jahren ein eigenes Einkommen bezogen haben sollen. Daher sprechen sich die Kinder- und Jugendanwaltschaften für eine Anhebung der Altersgrenze auf das 18. Lebensjahr aus. Darüber hinaus erscheint eine Ausdehnung des § 11b auf Pflegekinder notwendig, sodass bei diesen ebenfalls ein beschleunigtes Verfahren unter erleichterten Bedingungen – insbesondere ein Abgehen von der Anforderung des gesicherten Lebensunterhaltes – eingeführt wird.

Zu § 10a Abs 1 Z 2 und Abs. 6

Verleihung

Bereits bislang wurden im Rahmen des Staatsbürgerschaftstests Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes abgefragt. Die Notwendigkeit, den Umfang dieses Testes auch auf die aus der Verfassung ableitbaren Grundprinzipien zu erstrecken, wird von uns jedoch nicht gesehen. Ein geordnetes Zusammenleben in unserer Gesellschaft wird nicht davon abhängen, dass der/die VerleihungswerberIn über das demokratische Prinzip hinaus auch Wissen über das republikanische, bundesstaatliche und rechtsstaatliche Prinzip aufzuweisen vermag. Zumal man sich in diesem Zusammenhang fragen muss, wie viele Personen, die bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dies könnten.

Auch wenn gemäß § 10a Abs. 2 Z 2 Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und der Schulpflicht noch nicht unterliegen, diese Grundkenntnisse nicht nachzuweisen haben, kommt es insofern auch zu Verschärfungen für Kinder und Jugendliche, als diese erhöhten Anforderungen künftig deren Eltern treffen werden und somit wiederum indirekte Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche haben können.

Zu § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5

Verleihungsvoraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes

Grundsätzlich ist die Schaffung von Ausnahmetatbeständen hinsichtlich des Erfordernisses nach § 10 Abs. 1 Z 7 zu begrüßen, doch wird dies - den Erläuterungen folgend - vorwiegend für Personen angeführt, die aufgrund einer Behinderung oder schweren Erkrankung nicht dazu in der Lage sind, in ausreichendem Maß am Erwerbsleben teilzunehmen. Durchaus erfreulich erscheint dabei, dass es sich hierbei nur um eine demonstrative Aufzählung von Gründen handelt, deretwegen es dem/der VerleihungswerberIn nicht möglich ist, seinen/ihren Lebensunterhalt aus Eigenem hinreichend zu sichern. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften ersuchen darum, diese Aufzählung von Tatbeständen ausdrücklich zu erweitern. So findet der Aspekt, dass Kinder und Jugendliche in den überwiegenden Fällen nicht selbst am Erwerbsleben teilnehmen können sondern auf die Leistungsfähigkeit ihrer Eltern bzw. Unterhaltspflichtigen angewiesen sind, keine Beachtung. Beispielhaft sei die Situation von Pflegekindern angeführt, deren leibliche Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können und die deshalb Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Selbst wenn diese Kinder alle anderen Voraussetzungen erfüllen, kommt eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht in Betracht, da § 10 Abs. 1 Z 7 nicht entsprochen wird. Hier erscheint eine weitere Ausnahmeregelung nicht nur geboten sondern notwendig!

Zu § 11a Abs. 6

Verleihungsvoraussetzungen für besonders gut integrierte Personen

Es wird durchaus befürwortet, einen neuen Tatbestand der Staatsbürgerschaftsverleihung für besonders gut integrierte Personen einzuführen. Die daran geknüpften Voraussetzungen dürfen aber nicht so streng formuliert sein, dass ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. § 11a Abs. 6 praktisch unmöglich gemacht wird. Auch hier können die Anforderungen nicht höher angesetzt werden, als sie selbst so manch/e österreichische/r StaatsbürgerIn erfüllen kann. Dass die Lebensführung eigenständig bestritten werden konnte, muss über einen sechsjährigen Zeitraum kontinuierlich nachgewiesen werden, wobei immerhin auf einen Durchschnittswert abgestellt wird. Die Erläuterungen entbehren jedoch jeglicher Klarstellung, wie dieser Durchschnittswert berechnet werden soll, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch temporäre Engpässe überbrückt und in weiterer Folge einer Versagung des Erwerbs nach § 11a Abs. 6 entgegengewirkt werden kann.

Auch erscheint die Anforderung an die sprachlichen Fähigkeiten auf B2 Niveau überhöht angesetzt. Eine Fremdsprache auf Maturaniveau zu beherrschen, kann nicht als Maßstab für eine geglückte Integration herangezogen werden. Vielmehr ist auch auf andere Aspekte der Lebensführung des/der VerleihungswerberIn abzustellen, was mit Hilfe des § 11a Abs. 6 Z. 2 und der darin ausgeführten Möglichkeit der Kompensation sprachlicher Mängel durch das Aufbringen gemeinnützigen Engagements immerhin ansatzweise Eingang ins Gesetz findet.

Für Kinder und Jugendliche erscheint die Erfüllung dieser Kriterien für eine Staatsbürgerschaftsverleihung nach § 11a Abs. 6 jedoch gänzlich lebensfremd, sodass gefordert wird, auch die Situation von Kindern und Jugendlichen bei der Implementierung erleichterter Verleihungsvoraussetzungen angemessen zu berücksichtigen.

1 GZ: BMI-LR1355/0002-III/1/c/2013GZ: BMI-LR1355/0002-III/1/c/2013

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