***News Einzelansicht***

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz

Entwurf eines Bundesgesetzes (1) über die Grundsätze für soziale Arbeit mit Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche: Seit langem schon fordern die Kinder- und JugendanwältInnen Österreichs unter Hinweis auf die einschneidenden gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahre einen grundlegenden Wandel im System der Jugendwohlfahrt, basierend auf einer neuen (bundes-)gesetzlichen Regelung. Die Bemühungen im Zusammenhang mit einer Gesamtnovellierung des (derzeit gültigen) JWG in Form einer gänzlichen Neufassung der gesetzlichen Normen wurden und werden daher ausdrücklich begrüßt. Dass im Rahmen des Entstehungsprozesses des neuen Gesetzes in drei Arbeitsgruppen viele Beteiligte, unter anderem auch die Kinder- und JugendanwältInnen mögliche Lösungsvorschläge und neue Wege erarbeiten konnten, wird positiv gewertet. Leider haben viele Ergebnisse der angesprochenen Arbeitsgruppen im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Die erläuternden Bemerkungen zeigen wesentlich mutiger das neue Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe und die erforderlichen Änderungen in der Praxis auf. Hingegen stellt die vorliegende Textierung eines Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2009 – B-KJHG 2009 vorwiegend das Bemühen um zeitgemäße Formulierung von Begriffen dar. Es ist daher leider zu konstatieren, dass der prinzipiell positive Gesetzes-Entstehungs-Prozess nicht in der notwendigen Konsequenz Eingang in das neue Gesetz gefunden hat. Dies zeigt sich an folgenden (gesetzlich nur rudimentär oder gar nicht vorgesehenen) Eckpfeilern einer den gesellschaftlichen Erfordernissen gerecht werdenden Kinder- und Jugendhilfe:

Rechtsanspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Die Formulierung in § 1 Abs 1 B-KJHG, dass Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht auf die Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit haben, stellt Kinder und Jugendliche in den Mittelpunkt – und zwar als Träger von Rechten. Damit wird aber, wie auch in den Erläuterungen erwähnt, trotzdem kein verfahrensmäßig (!) durchsetzbarer subjektiver Rechtsanspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe normiert. In anderen Ländern, wie zum Beispiel in Deutschland, haben Individuen aber sehr wohl einen Rechtsanspruch auf Leistungen gegenüber dem öffentlichen Träger; so hat zum Beispiel das Kind bzw. der Jugendliche Anspruch auf „Inobhutnahme“ (vgl. § 42 deutsches KJHG) durch das Jugendamt. Obwohl also, durch § 1 Abs 1 B-KJHG zumindest potentiell, der Rahmen für Haftungsansprüche (gegenüber dem Träger der Leistungen) mehr an Kontur erhält, nicht auch zuletzt im Zusammenspiel mit der Formulierung in § 3 B-KJHG, nämlich dass die Aufgaben der Kinderund Jugendhilfe „unter Berücksichtigung der Grundsätze der UN-Konvention über die Rechte des Kindes“ (KRK) zu besorgen sind, bleibt – neben der aufrechten Forderung der Kinder- und JugendanwältInnen nach gesetzlicher Verankerung eines Rechtsanspruches – nur abzuwarten, inwieferne die Entscheidungen und die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe davon tatsächlich beeinflusst werden.

Kinder- und Jugendhilfe als zentrale Drehscheibe

Keinen gesetzesförmigen Niederschlag haben die Konzepte, in denen die Kinder- und Jugendhilfe als zentrale Drehscheibe (Case-Management) angesprochen bzw. definiert ist. Lediglich in den Erläuterungen zu Z 5 und 6 von § 3 B-KJHG wird die „strukturierte Zusammenarbeit“ von diversen Einrichtungen „etwa Schule oder Kindergarten, Behörden und öffentlichen Dienststellen wie Gericht oder Polizei und Kinder- und Jugendhilfe“ als „unumgänglich“ erwähnt. Sozialarbeit braucht neben der fachlichen Kompetenz vor allem die Bereitschaft und das Selbstverständnis zur systemvernetzten Zusammenarbeit aller involvierten Stellen. Es bedarf dafür eines ausdrücklichen Bekenntnisses im Gesetz, um das weit verbreitete "Schubladendenken" zu überwinden, in dem Verantwortlichkeiten zwischen verschiedenen Systemen und Stellen (Ressorts, Bund-Länder, Gerichte, Gesundheitsbereich, Schule …) hin und her geschoben werden.

Qualitätsstandards, Planung und Forschung

Die Überprüfung und Weiterentwicklung von Qualitätsstandards in der Kinder- und Jugendhilfe kann nicht alleine länderspezifisch erfolgen; es bedarf der Erarbeitung nationaler Standards, in der Umsetzung in den Ländern ist auf lokale bzw. regionale Besonderheiten Bezug zu nehmen. Dies führt zu Rechtssicherheit und damit zum Schutz für Kinder unabhängig davon, wo sie leben. Schließlich sind zur Bewertung der Effektivität des Systems der Jugendwohlfahrt in regelmäßigen Abständen wissenschaftliche Wirkungsanalysen von unabhängigen Forschungseinrichtungen durchzuführen, aus denen der Bedarf, der Einsatz und die erzielten Ergebnisse des Ressourceneinsatzes transparent dargestellt werden.
Als Grundlage dafür braucht es jährlich vergleichbare und leicht verfügbare statistische Zahlen der relevanten Querschnittsmaterien (Zahlenspiegel zu Budget der JWF, Armut, Migration, Bildung, Gewalt u.v.a.m). Der Gesetzesentwurf wird diesen Ansprüchen nur unzureichend gerecht: Die in § 12 B-KJHG vorgegebene Verpflichtung zu kurz-, mittel und langfristiger Planung durch den öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträger ist nur äußerst mangelhaft vordeterminiert. § 14 B-KJHG sieht zwar eine „Statistik“ vor, die „länderweise und bundesweit für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen“ ist. Die erläuternden Bemerkungen sprechen in diesem Zusammenhang auch von „seriöser Planung und wirkungsorientierter Steuerung“ und führen namentlich auch den Staatenbericht gemäß Art. 44 KRK an. Allerdings sind in § 14 Abs 1 lediglich zehn (!) Merkmale angeführt, die „zahlenmäßig“ zu erheben sind. Wie angesichts dieser doch eher rudimentären Ausführungen aussagekräftige bzw. im Sinne der Erläuterungen, seriöse Planungs- und Steuerungsgrundlagen erschlossen werden können, bleibt offen. Wir fordern den österreichischen Grundsatzgesetzgeber dringend auf, ungleich genauere Regelungen für die Sammlung und Auswertung statistischer Daten gesetzlich festzulegen. Weiters halten wir es für unumgänglich für den Bereich der Planung, Forschung und Statistik eine zentralen Steuerungsgruppe zu normieren. Diese sollte im zuständigen Ministerium angesiedelt und interdisziplinär besetzt sein, also beispielsweise mit Personen aus den Bereichen Forschung und Universität, aus VertreterInnen privater Träger, RepräsentantInnen aus den Bereichen Justiz und Schule, RepräsentantInnen der Kinder- und Jugendanwaltschaften usw. Aufgabe dieser Steuerungsgruppe wäre einerseits die laufende Evaluierung und Weiterentwicklung von Standards, sowie ein Monitoring von finanziellen Ressourcenplanungen.

Personelle und budgetäre Ressourcen

Sozialarbeit als Beziehungsarbeit braucht entsprechende Ressourcen. Dementsprechende Regelungen und Vorgaben fehlen im gegenständlichen Gesetzesentwurf vollständig! Sinnvoll erscheint die Vorgabe eines einheitlichen Personalschlüssels. Auch für prophylaktische und präventive Arbeit und Angebote müssen ausreichend Mittel bereitgestellt werden, um eine an den Bedürfnissen und Problemlagen – und nicht eine nach Rationierungsgesichtspunkten - orientierte Hilfe leisten zu können. Dies könnte in Form einer Verordnung geschehen, etwa in der Form, dass für eine gewisse Anzahl der Bevölkerung eines Bezirkes eine gewisse Anzahl an tätigem Fachpersonal vorzusehen ist. Dabei könnte auch auf besondere Problemfelder bzw. Gegebenheiten (differenzierte soziale Gegebenheiten in ländlichen bzw. städtischen Gebieten, Sozialraumorientierung etc.) Rücksicht genommen werden. Eine zeitgemäße, bedürfnisorientierte Kinder- und Jugendhilfe erfordert natürlich Ressourcen. Klare Bekenntnisse und Vereinbarungen der Verantwortungsübernahme (etwa zwischen Bund-Länder) sind erforderlich. Diese müssen jedenfalls im Vorfeld sichergestellt werden! Von den Kinder- und JugendanwältInnen Österreichs werden folgende Punkte im Gesetzesentwurf begrüßt:

  • Die Normierung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes als Grundlage der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Die durch § 5 und 6 B-KJHG erfolgte Neuregelung im Rahmen der Verschwiegenheitspflicht bzw. des Auskunftsrechtes stärkt die Rechte des Kindes auf Gedankenfreiheit (vgl. Art 14 KRK) bzw. auf Schutz des Privatlebens (Art 16 KRK).
  • Das Abgehen von einer hoheitlichen Eignungsfeststellung (mittels Bescheid) von Pflegeeltern (vgl. § 19 B-KJHG) wird grundsätzlich als positiv erachtet, als nunmehr detaillierte Leistungsverträge, zusammen mit einer Eignungsfeststellung, die Grundlage für die Beauftragung von geeigneten Personen zu sein hat.
  • Dass nun durch die bundesgesetzliche Grundsatzgesetzgebung junge Erwachsene (§ 29 BKJHG), also Personen bis zum 21. Lebensjahr, als Leistungsberechtigte normiert werden, wird begrüßt. Dies ist bereits in mehreren Bundesländern gängige Praxis.

Folgende Verbesserungen und Ergänzungen zum vorliegenden Entwurf, orientiert an dem vorgegebenen neuen Gesetzesaufbau, werden nachdrücklich angeregt:

  • In § 1 Abs 1 KJHG ist das Recht auf eine „bestmögliche Förderung“ und nicht das Recht auf (bloß) „die Förderung“ der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu normieren. Wie eingangs ausgeführt ist ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich gesetzlich zu verankern.
  • Schwer interpretierbar ist der bundesgesetzlich vorgegebene Rahmen der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. § 3 B-KJHG) im Bereich präventiver Maßnahmen. Wir fordern daher, den gesetzlich normierten Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe explizit um den essentiellen Bereich der Prävention zu erweitern.
  • Dringend wünschenswert ist eine Normierung von zwingenden Übergabegesprächen bzw. die Normierung von dementsprechenden Standards im Zuge von Zuständigkeitswechseln von Jugendwohlfahrtsträgern. Dementsprechend ist § 4 Abs 3 B-KJHG anzupassen. Durch diese strukturelle Vorgabe bei Übersiedelungen der Familien in andere Bezirke bzw. Bundesländer, muss die Kontrollfunktion zum Schutz von Kindern klar ausgeübt werden.

1 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2009: 
   B-KJHG 2009 BMGFJ-421600/0037-II/2/2008

Suchen & Finden
Auf deiner Seite - kija Salzburg:

0662 430 550

Außerhalb der kija-Öffnungszeiten →
kids-line: 0800 234 123

Folge uns auf:

School Checker App! School Checker App!
Deine Rechte, deine App! Deine Rechte, deine App!
kija Österreich
Salzburg gewaltfrei Salzburg gewaltfrei
Schriftgröße / Kontrast:
Schriftgröße anpassen:
Kontrast anpassen:

Kinder- und Jugendanwaltschaft (kija) Salzburg, Fasaneriestraße 35, 1. Stock 5020 Salzburg

Tel: +43(0)662-430 550, Fax: +43(0)662-430 550-3010