Strafe & Wiedergutmachung

Strafmündigkeit & Strafen

Ab 14 Jahren bist du strafmündig. Das bedeutet, dass du für dein strafbares Verhalten selbst verantwortlich bist und bestraft werden kannst. Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Schuldspruch ohne Strafe:
    Du wirst zwar schuldig gesprochen, es wird aber keine Strafe verhängt, weil das Gericht überzeugt ist, dass ein Schuldspruch ausreicht, um dich von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
  • Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe:
    Du wirst schuldig gesprochen, bekommst aber vorläufig noch keine Strafe sondern eine Probezeit von ein bis drei Jahren. Innerhalb der Probezeit darfst du dir nichts zuschulden kommen lassen, sonst wird die Strafe verhängt. Wenn du innerhalb der Probezeit erneut eine Straftat begehst, Weisungen des Gerichts nicht befolgst oder dich deinem Bewährungshelfer entziehst wird das Verfahren fortgesetzt, und du kannst für die erste und die zweite Tat eine Strafe bekommen.
  • Bedingte Strafe:
    Du wirst schuldig gesprochen und zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt, die jedoch bedingt nachgesehen wird. Die Strafe wird daher nur vollzogen, wenn du in der Probezeit erneut eine Straftat begehst.
  • Teilbedingte Strafe:
    Du wirst schuldig gesprochen und ein Teil der Strafe wird sofort vollzogen. Du musst in diesem Fall z. B. einen Teil deiner Geldstrafe sofort bezahlen, den anderen Teil nur dann, wenn du in der Probezeit erneut etwas anstellst.

Das Strafmaß liegt bei Jugendlichen bei der Hälfte des Strafmaßes für Erwachsene. Geldstrafen werden nach Tagsätzen bemessen. Der Tagsatz wird nach deinen finanziellen Möglichkeiten eingestuft. Geldstrafen sollten auf einmal bezahlt werden, wenn dir dies nicht möglich ist, kannst du auch eine Ratenzahlung beantragen.

Außergerichtlicher Tatausgleich / Diversion

Unter einem Außergerichtlichen Tatausgleich bzw. einer Diversion versteht man, wenn eine Strafsache außerhalb des Gerichts und nicht mit einem Gerichtsverfahren und einer Geld- oder Freiheitsstrafe endet, sondern z. B. mit einer Probezeit, vereinbarten gemeinnützigen Leistungen, der Zahlung von Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld oder einer Entschuldigung.

Vorteile:

  • Kein Verfahren vor Gericht
  • Keine Verurteilung durch ein Gericht
  • Kein Strafregistereintrag

Die Diversion ist möglich, …

  • … wenn es sich um kein schweres Delikt handelt;
  • wenn den/die TäterIn keine schwere Schuld trifft;
  • wenn der/die TäterIn zugibt, die Tat begangen zu haben;
  • wenn es dem/der TäterIn leid tut;
  • wenn der/die TäterIn nicht schon mehrfach wegen ähnlicher Delikte vorbestraft ist.

Eine Diversion gibt es entweder auf Veranlassung des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag des/der Beschuldigten. Du kannst eine Diversion gleich bei der Einvernahme durch die Polizei beantragen – achte darauf, dass der Antrag auch ins Polizeiprotokoll aufgenommen wird. Wenn du die Ladung zur Hauptverhandlung bereits erhalten hast, sind deine Chancen auf eine Diversion gering, obwohl diese nach dem Gesetz bis zur Hauptverhandlung möglich wäre.  Durchgeführt wird die Diversion nach Zuweisung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft. Ein/e MitarbeiterIn einer speziellen Organisation (z. B. Neustart) wird mit dir und dem/der Geschädigten Gespräche führen, eine Lösung mit euch erarbeiten und dem Gericht dann über die Einigung und die Durchführung berichten. Ein Kostenbeitrag kann dafür von dir verlangt werden.

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist ein finanzieller Ausgleich für das Opfer  für Schäden an Körper oder Seele. Schmerzensgeld kann man z. B. nach einem Unfall, einem körperlichen Angriff oder einem Fehler bei einer ärztlichen Behandlung erhalten. Über die Höhe des Schmerzensgeldes entscheidet das Gericht. Je nach RichterIn liegt es pro Tag bei:

  • 100 bis 120 Euro für leichte Schmerzen
  • 200 bis 250 Euro für mittelstarke Schmerzen
  • 300 bis 360 Euro für starke Schmerzen
  • 350 bis 400 Euro für qualvolle Schmerzen

Das Schmerzensgeld kann auch vererbt werden.

Wenn du Schmerzensgeld zahlen musst und nicht genug Geld hast, solltest du dich mit dem/der AnwältIn des Opfers in Verbindung setzen und eine Ratenzahlung vereinbaren. Deine Eltern müssen nicht für dich zahlen, außer wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben.

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