Wir erkennen den anhaltenden schwerwiegenden Fachkräftemangel an und begrüßen das Ziel, Betreuungs- und Bildungsangebote aufrechtzuerhalten. Mit begleitender transparenter Evaluation und klarer Befristung kann die Notmaßnahme mitgetragen werden.
Zugleich erinnern wir daran, dass gemäß Art. 3 UN‑KRK sowie Art. 1 B-VG Kinderrechte das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Übergangsregelungen dürfen die Qualitätsstandards in der Elementarpädagogik nicht dauerhaft absenken. Es bedarf daher weiterhin gezielter Maßnahmen, um die pädagogische Qualität und die Bildungschancen unserer Jüngsten langfristig sicherzustellen.
Gleichzeitig verweisen wir auf folgende, in der UN-KRK festgelegten Rechte:
- Recht auf Wahrung des Kindeswohles und bestmögliche Entwicklung sowie Bildungschancen
- Recht auf Schutz und Fürsorge. Hilfskräfte brauchen Zusatzschulungen (Frühpädagogik, Inklusion, Sprachbildung, Kinderschutz), sowie Anleitung und Supervision.
- Recht auf Schutz vor Diskriminierung, speziell von Kindern in strukturell benachteiligten Regionen oder mit erhöhtem Förderbedarf.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Salzburg ersucht die Landesregierung, ihre Anregungen im weiteren Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie im Anhang.







