***Stellungnahmen Einzelansicht***

Stellungnahme zum Entwurf des MoRUG (Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs nehmen binnen offener Frist wie folgt zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden Stellung:

 

 

 

 

 

 

Tragende Prinzipien der Kinderrechtskonvention sind die Art. 3, 16, 36 UN-KRK, und zwar Vorrang des Kindeswohls, Schutz der Privatsphäre und Schutz vor sonstiger Ausbeutung:

Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben ausgesetzt werden. Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. Insbesondere durch Art. 1 BVG Kinderrechte wurden diese staatlichen Schutz- und Fürsorgepflichten auch in die österreichische Rechtsordnung übergeleitet. Insofern hat jedes Kind das Recht, dass seine Interessen in allen Kinder- und Jugendliche betreffenden Angelegenheiten vorrangig berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung des Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips wurde aus Sicht der österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften zumindest in Teilen in dem vorliegenden Entwurf nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Laut Entwurf soll das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (§ 1 Abs. 1 Z. 2 FAGG) auch gelten für die „…Bereitstellung von digitalen Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers…“

Typische Anwendungsfälle wären somit E-Games/ Spiele-Apps oder Ähnliches, die es heutzutage auch schon speziell für Kinder gibt und mit „gratis“ beworben werden, jedoch mitunter als Gegenleistung Daten sammeln. Dabei werden Kinder aufgefordert, persönliche Angaben zu machen, zum Beispiel Namen, Adresse, E-Mail, Alter, Telefonnummer, Hobbies. Auswertbar sind dann z.B. Texte, Fotos, Videos etc. Beim Spielen am PC etc. können dann Nutzerdaten gesammelt oder auch der Standort erfasst werden. Solche Daten werden dann an z.B. Werbenetzwerke weitergegeben. Das ist datenschutzrechtlich und kinderrechtlich bedenklich, und im Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz sollte es Regeln zum Schutz der Kinder/Jugendlichen geben.

Das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) normiert in § 4 Abs. 4:

„…Bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.“

Es können somit in Österreich bereits Jugendliche ab 14 Jahren solche Geschäfte („E-Game gegen Daten“) eingehen.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs regen daher aus kinderrechtlicher Sicht Folgendes an:

Betreffend den geplanten § 4 des Entwurfes des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz, bedarf es zumindest einer kindgerechten Information: Die laut geplantem § 4 des Entwurfes des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes zu erteilenden Informationen des Unternehmers an den Verbraucher müssten für Jugendliche verständlich (kurz gehalten, in einfacher Sprache) erfolgen, dies gehört im Gesetz klargestellt, eine entsprechende Verpflichtung dem Unternehmer auferlegt. 

Weiters wären auch „kindgerechtere“ Rücktrittsregeln (z.B. kein genereller Ausschluss des Rücktrittsrechtes, längere Fristen, „kindgerechtes“ Formular, usw.) erforderlich.

Denn laut dem geplanten § 18 Abs. 1 Z. 1 FAGG würde bei Verträgen ohne Zahlungsverpflichtung (bei denen also der Verbraucher ausschließlich zur Hingabe personenbezogener Daten verpflichtet ist) schon die vollständige Dienstleistungserbringung zu einem Entfall des Rücktrittsrechts führen. Dies sollte bei Kindern ausgeschlossen werden. Es sollte auch normiert werden, wie dann im Falle des Rücktritts mit den Daten umzugehen ist (sofortige unwiederbringliche Löschung der Daten, auch durch die weiteren Empfänger der Daten!).

Es wird daher ersucht, diese Anregungen zu berücksichtigen.

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