***Stellungnahmen Einzelansicht***

Doppelresidenz

Der Blickwinkel auf die Eltern-Kind-Beziehung hat sich in den letzten Jahrzehnten sehr stark gewandelt. Im Familienrecht vollzog sich eine schrittweise Entwicklung, weg von der elterlichen Gewalt, hin zu einer Fokussierung auf das Kindeswohl.

Konkret geschah dies durch das KindNamRÄG 2013 einschließlich verlässlicher Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen (§138 ABGB). Ein Paradigmenwechsel im Hinblick auf die Berücksichtigung der kindlichen Sicht zeichnete sich auch durch die Einführung des Kinderbeistandes im Juli 2010 ab.

Diese Entwicklung entspricht den in der UN-Kinderrechtskonvention festgelegten Rechten auf:

  • Berücksichtigung des Kindeswohles (Artikel 3)
  • Kontakt zu beiden Elternteilen (Artikel 9)
  • Partizipation und Meinungsäußerung (Artikel 12)

Auf Europäischer Ebene geht eine Resolution des Europarates vom Oktober 2015 noch einen Schritt weiter und empfiehlt „Shared Parenting“ als gesetzliches Leitbild in allen Mitgliedsstaaten. Wenn man davon ausgeht, dass …

  1. … international bereits 20 bis 36 Prozent der Familien (am meisten in Belgien) "Shared time parenting“ praktizieren und
  2. eine Mehrheit der wissenschaftlichen Studien1 zu dem Schluss kommt, dass dieses Modell überwiegend positive Auswirkungen auf die Kinder hat, so ist zu fordern, dass …

… sich der Gesetzgeber an der tatsächlichen Lebensrealität orientiert und nicht umgekehrt. Dafür sind die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, einschließlich der Möglichkeit zweier Hauptwohnsitze und der Regelung der finanziellen Rahmenbedingungen wie Transferleistungen, arbeitsrechtliche Ansprüche und Unterhalt.

Unter folgenden Voraussetzungen sollte die Entscheidungsautonomie der Eltern größtmöglich gewahrt bleiben:

  • Nicht gegen den ausdrücklichen Kindeswillen
  • Hohe Kooperationsbereitschaft der Eltern
  • Keine Gefahr für das Kindeswohl
  • Realistisch umsetzbar (z. B. Wohnsituation, Beruf oder Schulstandort, finanzielle Situation hinreichend gesichert)

Um die Vielfalt der familiären Gestaltungsmöglichkeiten je nach individuellen Bedürfnissen der Familien zu stärken, sollte die breite Palette der Modelle nach der Trennung der Eltern offen stehen:

  • Doppelresidenz (im Sinne einer gleichteiligen Betreuung)
  • Wechselmodell (im Sinne eines mindestens 30-prozentigen Aufenthalts bei einem Elternteil) 
  • Herkömmliches Residenzmodell mit regelmäßigen Kontakten zum anderen Elternteil

Aus langjähriger Erfahrung der Kinder- und JugendanwältInnen und der Kinderbeistände kann angemerkt werden, dass die Doppelresidenz für manche Kinder unter gewissen Voraussetzungen die geeignete Form der Familiengestaltung nach Trennung darstellt, nicht jedoch für alle. So unterschiedlich die Menschen sind,
so verschieden sind auch die individuellen Persönlichkeiten der einzelnen Kinder mit ihren Wünschen und Bedürfnissen nach Kontakt, Sicherheit, Kontinuität, Flexibilität, Anbindung, Spontaneität, Offenheit für Neues, Strukturiertheit sowie die Fähigkeit der Bewältigung dieser Herausforderungen.

Darüber hinaus ist der Faktor Zeit nicht der alleinige Gradmesser für eine gelungene Beziehung zwischen Eltern und Kindern. Das Doppelresidenzmodell sollte daher als eine Möglichkeit von mehreren, nicht jedoch als Dogma, verstanden werden.

1 https://www.psychologytoday.com/intl/blog/co-parenting-after-divorce/201706/understanding-children-s-best-interests-in-divorce

1https://www.doppelresidenz.org/media/doppelresidenz.org_
offentlich_sichtbar/bersetzung_kruk_understanding_childs_
best_interests_in_divorce.pdf

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