***Stellungnahmen Einzelansicht***

Jugendgesetz: Vieles besser außer für Flüchtlingskinder?

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Kinder- und Jugendhilfe im Land Salzburg (Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz – S-KJHG).

Allgemeine Bemerkungen

die kija Salzburg betrachtet den inhaltlichen Diskussionsprozess rund um die Erarbeitung des Salzburger Ausführungsgesetzes zum B-KJHG grundsätzlich als positiv. Der Begutachtungsentwurf trägt insgesamt eine engagierte Handschrift, wobei insbesondere zentrale Hinweise auf kinderrechtliche Bestimmungen, die Gefährdungsabklärung im Vier-Augenprinzip, die verpflichtende Helferkonferenz zur Verhinderung weiterer (Beziehungs-)Abbrüche, die Schaffung einer Grundlage für Frühe Hilfen, die Betonung der Wichtigkeit der Elternarbeit sowie die verstärkten Partizipationsrechte
junger Menschen durch Einführung eines Kinder- und Jugendhilferates sowie einer kinder- und jugendanwaltlichen Vertrauensperson positiv hervorgehoben werden.

Besonders kritisch hingegen sehen wir den Ausschluss der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge vom Anwendungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe. Dieser Ausschluss ist unvereinbar mit der UN-Kinderrechtskonvention. Generell bedauern wir, dass anstatt durchsetzbarer
Rechtsansprüche zahlreiche Kann-Bestimmungen den Anwendungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe einschränken. Zu zentralen Forderungen und Grundsatzhaltungen der kija Salzburg sei vorab auf die in diesem Prozess bereits übermittelte Stellungnahme vom Sommer 2013 verwiesen. Darüber hinaus merken wird im Einzelnen an:

Ad § 1 – Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

Aufgrund seiner besonderen Bedeutung wird angeregt, den Grundsatz der gewaltfreien Erziehung explizit ins Gesetz aufzunehmen. Weiters sollte der hohe Stellenwert der Prävention ebenso durch die Aufnahme in den Gesetzestext (und nicht nur in den Erläuternden Bemerkungen (EB)) unterstrichen werden.

Ad § 2 - Regionale Beratung

Der Rechtsanspruch von Kindern und Jugendlichen auf Beratung wird begrüßt. Damit ist die Verpflichtung für regionale und aus Sicht der Zielgruppe geeignete Kinder- Jugendberatung(-sstellen) gegeben. Die Familienberatungsstellen erfüllen die Voraussetzungen nicht, da Kinder und Jugendliche von sich aus nicht diese Beratungsformen aufsuchen.

Ad § 3

Grundsatz der Beteiligung

Der Grundsatz der Einbeziehung und Berücksichtigung des Kindeswillens als wichtige Bezugsgröße sollte nicht nur in den EB eingeführt werden, sondern explizit ins Gesetz aufgenommen werden.

Verbindliche Kooperation

Für verbesserten Kinderschutz sind verbindliche Kooperationsformen an den Schnittstellen unerlässlich. In Deutschland wurden diese sogar durch ein eigenes Kinderschutzgesetz verpflichtend festgelegt. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe darf daher nicht mit der Einschränkung „nach Maßgabe vorhandener Ressourcen“ versehen werden. Als weiterer wichtiger Kooperationspartner sollte das Justizsystem ausdrücklich angeführt werden (Stichwort: Jugenddelinquenz).

Ad § 5 Abs. 2 - Planung

Zur besseren Verschränkung mit den Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfebeirats wird angeregt, diesen bei den (an der Planung) zu beteiligenden Organisationen zu erwähnen.

Ad § 8 Abs. 1 Z 2 - Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Wie eingangs erwähnt, steht der Ausschluss der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in klarem Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), der Europäischen Menschenrechtskonvention, zum Bundesverfassungsgesetz über die Rechte des Kindes sowie dem Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz:

  1. Gemäß § 5 B-KJHG 2013 sind Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem aufenthaltsrechtlichen Status des Kindes oder Jugendlichen zu gewähren.
  2. Gemäß Artikel 1 B-VG hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind.
  3. Gemäß Artikel 2 UN-KRK verpflichten sich die Vertragsstaaten alle Rechte ohne Diskriminierung unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, der Geburt oder sonstigen Status des Kindes oder seiner Eltern zu gewährleisten.
  4. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 B-VG über die Rechte des Kindes und Artikel 20 UN-KRK haben Kinder, die familiär nicht betreut werden können, Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.
  5. Gemäß Artikel 22 UN-KRK haben Flüchtlingskinder einen Anspruch auf besonderen Schutz des Staates.

In keinem anderen Bundesland ist eine derartige, die geltende Rechtslage missachtende gesetzliche Ausnahmebestimmung zu finden. Auch wenn die faktische Gleichstellung mit anderen Kindern, die außerhalb der Familie aufwachsen, deshalb in den anderen Bundesländern auch nicht vollständig gegeben ist, ist Salzburg schon jetzt absolutes Schlusslicht in der Versorgung dieser besonders vulnerablen und schützenswerten Gruppe junger Menschen. Spätestens seit der OGH-Entscheidung 7 Ob 209/05v besteht kein Zweifel mehr, dass dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge zukommt. Es ist geradezu absurd, dass der Obsorgeträger keine Maßnahmen, die zur Sicherung des Kindeswohls notwendig wären, setzen kann, außer bei Gefahr–im-Verzug: Allerdings dies auch nur als Kann-Bestimmung! In vielen Fällen ist ein erhöhter Betreuungsbedarf evident und es müsste quasi zugewartet werden, bis (endlich) Gefahr-im-Verzug besteht.
Durch die weit niedrigeren Tagsätze und den eklatant geringeren Leistungsstandard in der Grundversorgung als in der Kinder- und Jugendhilfe und die damit einhergehende Schlechterstellung von unbegleiteten minderjährigen Fremden (die sachlich nicht zu rechtfertigen ist,) liegt eindeutig ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 2 UN-KRK und 14 EMRK vor. Gerade zum 25. Geburtstag der UN-Kinderrechts-konvention wäre dies ein absolut unrühmliches Zeichen!

Ad § 9 - Regionale Angebote

Begrüßt wird der in den EB beschriebene niederschwellige, unbürokratische, aufsuchende und präventiver Zugang zu den Sozialen Diensten. Es ist in der Ausführung darauf zu achten, dass dieses Beratungsangebot Kindern und Jugendlichen in den Regionen auch tatsächlich ausreichend zur Verfügung steht.

Ad § 10 Abs. 2 Ziffer 7 – Schulsozialarbeit

Wie bereits in anderen Bundesländern der Fall, sollte auch in Salzburg Schulsozialarbeit als Sozialer Dienst der Jugendwohlfahrt an allen Schulen angeboten werden. Durch zahlreiche Studien sind die präventiven Auswirkungen von Schulsozialarbeit1 erwiesen. Leider ist das Bundesland Salzburg über den Projektstatus nicht hinaus gekommen.

Ad § 11 Frühe Hilfen

Wie eingangs erwähnt, ist zu begrüßen, dass im Entwurf eine Grundlage für Frühe Hilfen geschaffen wird. Es ist unbestritten, dass Familien mit erhöhten Belastungsfaktoren am besten durch möglichst frühzeitige und nicht-stigmatisierende Hilfe erreicht und unterstützt werden können. Dass dabei Eltern- und Mutterberatungsstellen eine äußerst wichtige Position einnehmen, ist ebenso zu begrüßen, jedoch nicht die alleinige. Im Gesetz sollten daher verbindliche Strukturen zur Vernetzung und Kooperation mit allen anderen Berufsgruppen und Institutionen, vor allem aus dem Gesundheitssystem rund um Geburt, Säuglings- und Kleinkindalter, verankert werden. Im Bereich Kinderschutz ist die Verbesserung an den Schnittstellen als einer der Schlüsselfaktoren erkannt und in Deutschland 2011 sogar in einem eigenen Kinderschutzgesetz verankert worden.

Frühe Hilfen sind grundsätzlich präventive Angebote. Es besteht breiter Konsens unter Fachleuten, dass frühe Hilfen freiwillig in Anspruch genommen werden sollen. Sie sollen eben gerade nicht nur besonderen Risikofamilien zur Verfügung gestellt werden, sondern nicht-stigmatisierend allen Familien. Denn alle Eltern können im Rahmen der Schwangerschaft, Geburt und dem Leben mit Säuglingen und Kleinkindern in die Situation kommen, Hilfe zu benötigen. Die ersten Lebensjahre sind entscheidend. Die Beschränkung auf „insbesondere jene Personen, die in der Annahme und adäquaten Erfüllung ihrer Elternrolle intensive Unterstützung benötigen“ ist daher ein Widerspruch zum Grundsatz der frühen Hilfen und sollte gestrichen werden. Aufgenommen werden sollten hingegen Familienhebammen als wesentliche Berufsgruppe im Bereich früher Hilfen. Die Kontrollfunktion wird – wie auch im Bericht der Gesundheit Österreich GmbH zu frühen Hilfen – kritisch gesehen. Es muss jedenfalls ausgeschlossen werden, dass durch die vorgesehene drohende Meldung an die Behörde über die Nicht-Inanspruchnahme die Zugangsschwelle für viele Familien erhöht wird und dazu führt, dass gerade jene Personengruppe, die potenziell am meisten von frühen Hilfen profitieren kann, nicht für die nötige Kooperation gewonnen werden kann. Da die Mitteilungspflicht nach § 37 B-KJHG ohnehin gilt, sollte dieser Passus ersatzlos gestrichen werden.

Gemäß § 50 ist die Inanspruchnahme sozialer Dienste und somit auch der Frühen Hilfen für Kinder und Jugendliche unentgeltlich. Es sollte jedenfalls sichergestellt werden, dass die Inanspruchnahme Früher Hilfen auch für die Eltern unentgeltlich ist.

Ad § 13 – Gefährdungsabklärung

Positiv fällt das Prinzip der Gefährdungsabklärung „nach einem partizipativen strukturierten Prozess“ auf. Damit dem ebenfalls angeführten Grundsatz der notwendigen „guten Kooperation mit den (…) mitteilungspflichtigen Fachleuten“ auch in der Praxis Rechnung getragen wird, wird angeregt, die Details in einer weiteren Verordnung (vgl. dazu Vlbg. Kernleistungsverordnung) zu regeln.

Als äußerst problematisch und im Widerspruch zu dem § 37 (1) B-KJHG 2013 stehend ist der Satz: "Die Verpflichtung zur Mitteilung gilt auch dann, wenn die Personen, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, durch eigene Handlungen und Hilfestellungen eine Gefährdung des Kindeswohles abwehren konnten und kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestehen sollte." Diese Verpflichtung geht weit über die bundesgesetzliche Bestimmung hinaus und sollte ersatzlos gestrichen werden. Denn sie steht zudem im klaren Widerspruch zu gewünschten und sinnvollen niederschwelligen Zugänglichkeit von sozialen Diensten, vgl. § 9 (1).

Ad § 15 - Hilfen zur Erziehung

„Die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme ist zu treffen“, sollte unbedingt in den Plural abgeändert werden und lauten: „Die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen sind zu treffen.“ Damit soll klargestellt bzw. ermöglicht werden, dass auch mehrere Maßnahmen gleichzeitig gesetzt werden können und nicht alternativ.

Abs. 3 - Rechtsanspruch für + 18-Jährige

Für Jugendliche, die in der Familie aufwachsen, endet die elterliche Sorge keinesfalls mit der Volljährigkeit. Für Kinder, die ohnehin schon schwierigere Startchancen haben, endet die Hilfe häufig mit dem 18.Lebensjahr, bzw. für Jugendliche, die in noch keiner Maßnahme sind, wird es schon ab dem 17. Lebensjahr schwierig, Instrumente der Kinder- und Jugendhilfe zu erhalten. In Fachkreisen besteht Übereinstimmung, dass diese Diskriminierung keinesfalls gerechtfertigt ist und daher ein Rechtsanspruch für Leistungen für junge Erwachsene (bis zum 21. Lebensjahr) bestehen sollte.

Ad § 16 – Hilfeplanung/Beteiligung der Kinder und Jugendlichen

Im vierten Absatz ist die vierte Grundsäule der UN-KRK, das Prinzip der Beteiligung der betroffenen Kinder und Jugendlichen, angeführt. Gemäß Artikel 12 der UN-KRK hat jedes Kind das Recht in allen es betreffenden Verfahren entweder unmittelbar oder durch eine/n VertreterIn gehört zu werden. Es wird daher um die Aufnahme des Passus ersucht, dass auf Wunsch des betreffenden Minderjährigen eine VertreterIn der kija Salzburg das Recht hat, als kinderanwaltliche Vertrauensperson an der Hilfeplanung bzw. den Helferkonferenzen teilzunehmen. Ebenso wird der Passus empfohlen, dass auf Anregung der kija Salzburg eine Helferkonferenz (im Sinne einer Sozialnetzkonferenz) stattzufinden hat.

Direkter Kontakt

Analog zur Vlbg. Kernleistungsverordnung wird angeregt, den direkten persönlichen Kontakt der/des fallführenden DSA zum Kind/Jugendlichen mit mindestens 2-mal jährlich festzuschreiben.

Ad § 18 - Volle Erziehung

Die aufgezählten Betreuungsformen sollten um sozialpädagogische Pflegefamilien erweitert werden.

Abs. 2 und 3 - Besuchsbegleitung, Beratungshilfen

Die Sicherung von Kontakten zu beiden Eltern sowie anderen wichtigen Bezugspersonen ist im § 138 ABGB als ein wichtiges Kriterium explizit genannt und seit 2011 als Recht des Kindes verfassungsgesetzlich geschützt. Es muss daher alles unternommen werden, um dies zu ermöglichen. Besuchsbegleitung ist gerade in diesen Fällen häufig unerlässlich und es sollten daher sowohl die Kosten für die Besuchsbegleitung als auch die Fahrtkosten unbedingt als Rechtsanspruch und nicht als Kann-Leistung gewährt werden. Ebenso die Beratungshilfen im Falle einer Rückführung für alle Beteiligten (Kinder, Eltern, Pflegeeltern etc.).

Ad § 19 - Rücknahme des Vorbehalts

Ergänzend zum § 8 ist auch der Vorbehalt hinsichtlich der Gewährung der vollen Erziehung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zurückzunehmen.

Ad § 23 - Sicherung des Beteiligungsrechts für Kinder und Jugendliche

Zur Sicherung der Beteiligungsrechte an einer derart entscheidenden Helferkonferenz über den weiteren Verbleib sollte im Sinne des entsprechenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts unbedingt die Teilnahme einer VertreterIn der Kinder- und Jugendanwaltschaft auf Wunsch des Jugendlichen gesetzlich festgehalten werden.

Ad § 24 - Kinder- und Jugendhilferat

Ausdrücklich begrüßt wird die Schaffung eines Kinder- und Jugendhilferats. Angeregt wird jedoch:

  1. Die Begrifflichkeiten in Richtung Partizipation zu überdenken und neu zu formulieren. Die Wortwahl “Kinder und Jugendliche haben …“ als Verpflichtung festzuschreiben erscheint diesbezüglich nicht hilfreich. Vielmehr sollten fördernde Rahmenbedingungen geschaffen werden.
  2. Unbedingt auch Pflegekinder als wesentliche Zielgruppe in die neu geschaffene jugendliche Interessensvertretung mit aufzunehmen.
  3. Aufgrund der Erfahrungen des bestehenden internationalen Selbstvertretungsnetzwerks „Youth in Care“ ist die Finanzierung für Aktivitäten, wie z. B. der Organisation von Austauschtreffen oder die Teilnahme an einer nationalen oder internationalen Konferenz, sicherzustellen.
  4. In den Kinder- und Jugendhilferat sollte nicht nur die Kinder- und JugendratsberaterIn (Anmerkung: Begrifflichkeit ändern) entsandt werden, sondern auch aus der Gruppe der Jugendlichen mindestens ein bis zwei VertreterInnen (jeweils GruppensprecherIn plus StellvertretrerIn).

Abs. 4

Im Leitfaden für gewaltfreie sozialpädagogische Einrichtungen ist als ein wichtiges Qualitätsmerkmal der freie Zugang für Kinder und Jugendliche zu externen Anlaufstellen festgehalten. Es sollte daher der Zugang zur kinderanwaltlichen Vertrauensperson nicht nur „ermöglicht“ sondern pro aktiv „gefördert“ werden.

Ad § 27 – Pflegeeltern, Eignungskriterien

Wie in den EB richtigerweise hervorgehoben, ist der Kontakt zur Herkunftsfamilie ein wesentliches Kriterium der Kindeswohldefinition. Da dies bei Pflegeverhältnissen eine zentrale Rolle spielt, sollte es nicht nur in den EB angeführt werden sondern der fördernde Umgang mit dem Herkunftssystem auch im Gesetz als eigene Ziffer angeführt werden.

Ad § 28 – Pflegeeltern, Aus- und Fortbildung

Die Inanspruchnahme von Supervision sollte nicht nur optional sondern als Qualitätssicherungsmerkmal verpflichtend in Anspruch genommen werden müssen.

Ad § 32 - Betreuungsbeitrag

Es sollten auch Pflegepersonen, denen die Pflege und Erziehung gerichtlich übertragen wurde, Anspruch auf Sonderzahlungen haben. Für die betreffenden Kinder macht es keinen Unterschied und wäre es eine Schlechterstellung gegenüber den übrigen Pflegekindern.

Ad § 42 Abs. 5 - Fachliche Ausrichtung

Wie auch in anderen Landes-Ausführungsgesetzen zum B-KHJG geregelt, sollten Personen mit leitenden Tätigkeiten im Hinblick auf die hohe fachliche (Letzt-)Verantwortung sowohl über eine abgeschlossene Ausbildung aus einem - im weiteren Sinn - sozialpädagogischen Berufsfeld (Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie etc.) verfügen sowie eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung mitbringen.

Abs. 4

Die regelmäßige Inanspruchnahme von Supervision sollte für Fachkräfte ver-pflichtend geregelt sein, nicht nur „im erforderlichen Ausmaß angeboten werden.“

Ad §§ 43 bis 45 - Kinder- und Jugendanwaltschaft

Ad § 43 – Weisungsfreiheit

Wie bereits zum Vorentwurf diskutiert und angeregt, soll die Weisungsfreiheit - wie im aktuellen Gesetz – unbedingt als Landesverfassungsbestimmung bestehen bleiben.

Ad § 44 - Neue Aufgaben

Es ist zu begrüßen, dass zwei zusätzlich Aufgaben im vorliegenden Entwurf gesetzlich definiert wurden: Einerseits die Tätigkeit als kinderanwaltliche Vertrauensperson, andererseits die Beratung der Gruppe der jungen Erwachsenen. Um diese gesetzlichen Aufträge wirkungsvoll erfüllen zu können, ist zu betonen, dass zusätzliche Ressourcen dafür benötigt werden.

Abs. 2 – Unterstützung von Mj. auf Recht auf Auskunft (Akteneinsicht)

Als weitere Aufgabe sollte „die Unterstützung von Mj. in ihrem rechtlichen Interesse auf Auskunft“ (besser Akteneinsicht wie im Tiroler oder Kärntner KJHG) in einer zusätzlichen Ziffer angeführt werden.

Abs. 4 – Unentgeltliche Beratungsdienste

Die unentgeltliche Inanspruchnahme soll sich auf die Inanspruchnahme der Beratungs-Dienste der Kinder- und Jugendanwaltschaft beschränken. Kostenbeiträge, wie beispielsweise für Theateraufführungen oder Tagungsbeiträge rechtlich zumindest nicht ausgeschlossen werden.

Ad § 45 – „Fördernder“ Zugang

Zur Begründung wird auf die Anmerkung zu § 24 Abs. 4 zur kinderanwaltlichen Vertrauensperson verwiesen.

Ad § 46 – Kinder- und Jugendhilfebeirat

Beteiligung ist im vorliegenden Entwurf ein wichtiger Grundsatz. Es wird daher angeregt, die Stimme der betroffenen Kinder und Jugendlichen durch mindestens zwei Kinder- und Jugendratsmitglieder und zwei Kinder- und JugendratsberaterInnen zu verstärken (s. dazu auch Anmerkung zu § 24 Punkt 4.) Aufgrund der Bedeutung der Kooperation an den Schnittstellen wird weiters angeregt, je eine/n VertreterIn der Kinder- und Jugendpsychiatrie, des Kinderschutzzentrums und des Bildungssystems in den Beirat aufzunehmen.

Ad § 53 und 54 - Auskunftsrecht/Akteneinschau

Das Auskunftsrecht für Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauter Personen ist um das weiter reichende Recht auf Akteneinsicht betroffener Minderjähriger sowie Erwachsener, denen als Minderjährige Erziehungshilfen gewährt wurden, zu erweitern. Da das AVG auf die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnenden Teile der Kinder- und Jugendhilfe nicht anwendbar ist, soll den genannten Personen ein solches Recht durch das gegenständliche Gesetz ausdrücklich eingeräumt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass trotz der Nichtanwendbarkeit des AVG Minderjährige und "ehemalige Heimkinder" rechtlich nicht schlechter gestellt sind als Parteien im Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren.

In den EB zu § 53 ist angeführt, dass das Auskunftsrecht als derart höchstpersönliches Recht der Betroffenen zu qualifizieren ist, dass eine Vertretung durch Dritte, wobei namentlich auch die Kinder- und Jugendanwaltschaft erwähnt wird, unmöglich ist. Dies verstößt sowohl gegen § 8 Abs 1 der Rechtsanwaltsordnung als auch gegen Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention. Das Recht auf Akteneinsicht ist kein höchstpersönli-ches Recht, das seinem Wesen nach so eng mit der Person des Berechtigten verbunden ist, dass es nicht übertragen werden könnte. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich u. U. auch ein vermögensrechtlicher Anspruch ableiten könnte. Diese Passagen sind daher ersatzlos zu streichen. Vgl. dazu u. a. auch die Tiroler und Kärntner KJHG, in denen dezidiert ein Recht auf Akteneinsicht sowohl für betroffene Minderjährige ab Erreichen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, als auch der Kinder- und Jugendanwaltschaft eingeräumt wird. In Tirol fällt ihr zumindest die gesetzliche Aufgabe „der Unterstützung der Mj. in ihrem rechtlichen Interesse auf Akteneinsicht“ zu.
Es wird also dringend angeregt, sowohl für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr als auch für „Ehemalige Heim- und Pflegekinder“ einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht gesetzlich zu verankern.

Ad § 57 Statistik

Es ist zu begrüßen, Grundsätze über statistische Daten zu implementieren. Es wird jedoch empfohlen, die Erhebungsinstrumente sowohl bundesweit zu vereinheitlichen, als auch weiter zu differenzieren und zu diesem Zweck mit Jugendhilfe-Forschungsinstituten zusammenzuarbeiten und diese Grundsätze auch gesetzlich zu verankern.

1 Verringerung schulischer Konflikte, Verringerung der Suizidalitätsrate durch Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Bewältigung ihrer (familiären) Probleme und Förderung der sozialen Integration in der Schule und im sozialen Nahraum.

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