***News Einzelansicht***

Strafregistergesetz erweitern

Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreich zum Bundesgesetz mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden:

Die in den Art. 1 Z. 4 lit. b sowie Art. 2 Z. 2 vorgesehenen Änderungen des Strafregistergesetzes 1968 bzw. des Tilgungsgesetzes1972 ermöglichen der Jugendwohlfahrt im Anlassfall auch Abfragemöglichkeiten aus dem Strafregister SA und werden daher ausdrücklich begrüßt. Die Möglichkeiten der
Gefährdungsabklärung bei Kindern werden dadurch erweitert.

Folgende Ergänzungen werden vorgeschlagen:

Das Strafregistergesetz 1968 § 9a Abs. 2 sollte erweitert werden. Eine Auskunft sollte nicht nur im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen in Einrichtungen zur Betreuung (auch Ferienlager und Tagesbetreuung), Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen möglich sein, sondern
auch im Zusammenhang mit der Eignungsbeurteilung und Aufsicht bei Pflegeverhältnissen sowie Adoptionen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf eine Novelle des L-JWG des Bundeslandes Vorarlberg.

§ 29a Abs. 7

Bei begründetem Verdacht kann die Landesregierung bzw. die Bezirkshauptmannschaft zum Zwecke der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (§§ 14 bis 23) Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Strafregistergesetz in Bezug auf natürliche Personen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendwohlfahrt beteiligt sind, sowie von Annehmenden bei der Bundespolizeidirektion Wien einholen. Diese Bestimmung wird in Kürze in Kraft treten. Es sollte auch vom Bundesgesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen werden, dass jede Person, die z. B. in einer Jugendhilfeeinrichtung arbeiten möchte — ähnlich wie eine Strafregisterbescheinigung („Leumundszeugnis“) — auch eine Bescheinigung über eine Abfrage der Sexualstraftäterdatei (nach § 2
Abs. 1a gekennzeichnete Straftaten — ohne Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz) erhalten kann, um diese ihrem Arbeitgeber (private Jugendhilfeeinrichtung) vorzulegen.

Suchen & Finden
Auf deiner Seite - kija Salzburg:

0662 430 550

Außerhalb der kija-Öffnungszeiten →
kids-line: 0800 234 123

Folge uns auf:

School Checker App! School Checker App!
Deine Rechte, deine App! Deine Rechte, deine App!
kija Österreich
Salzburg gewaltfrei Salzburg gewaltfrei
Schriftgröße / Kontrast:
Schriftgröße anpassen:
Kontrast anpassen:

Kinder- und Jugendanwaltschaft (kija) Salzburg, Fasaneriestraße 35, 1. Stock 5020 Salzburg

Tel: +43(0)662-430 550, Fax: +43(0)662-430 550-3010