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Notstandsverordnung ist kinderrechtswidrig

Stellungnahme zur Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit (GZ: BMI-LR1330/0013-III/1/c/2016)

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs weisen zum wiederholten Male auf massive Kinderrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Gesetzesänderungen betreffend Asyl-, Fremdenpolizei- und BFA-Verfahrensgesetz hin und verweisen dazu insbesondere auf
die abgegebenen Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs im November 2015 und April 2016.

Bekundungen zu den Kinderrechten auf dem Papier

Im Folgenden wird zur geplanten Verordnung der Bundesregierung insofern Stellung genommen, als noch einmal eingemahnt wird, bei der Ausgestaltung des Asylrechts die maßgeblichen Leitsätze des BVG Kinderrechte (BVGKR), der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), und anderer internationaler Bestimmungen zu berücksichtigen. Diese sind insbesondere:

  • Die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls iSd Art. 3 UN-KRK und Art. 1 BVGKR
  • Besonderer Schutz des Staates für Kinder, die von ihrer Familie getrennt wurden – iSd Art. 2 BVGKR
  • Schutz und Hilfe für Flüchtlingskinder iSd Art. 22 UN-KRK
  • Bestimmungen zur Familienzusammenführung gemäß Art. 10 UN-KRK
  • EU Grundrechte-Charta
  • EU Aufnahme Richtlinie 2013/33
  • Richtlinie des UN-Kinderrechtausschusses Nr. 6 (2005)

Keine Schutzbestimmungen für Kinder

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen auf der Flucht wird jedoch mit Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr ausreichend gewährt sein. Sobald die willkürlich festgelegte Obergrenze mit 37.500 erreicht wird, können allein geflüchtete Minderjährige aber auch Familien mit (Klein-)Kindern wie alle anderen auch in Registrierzentren gebracht und bis zu 14 Tage inhaftiert werden. Auch alle anderen Bestimmungen wie beispielsweise die Hinderung an der Einreise oder Maßnahmen der Zurückweisung und Zurückschiebung gelten ohne ausreichende Schutz- und Sonderbestimmungen für Kinder und Jugendliche. Ein gelinderes Mittel ist für sie nicht vorgesehen! Es ist äußerst zweifelhaft, ob in den Registrierstellen das Kindeswohl wirklich berücksichtigt werden kann. Viel eher ist anzunehmen, dass es sich dort um ein extrem kinderfeindliches Umfeld handeln wird.

Österreichs Verpflichtung

Junge Menschen sind zu schützen, es ist ihnen unverzüglich Hilfe und bestmögliche Versorgung zur Verfügung zu stellen. Es muss von Beginn an faktischer Abschiebeschutz bestehen und nicht erst mit Einbringung des Antrags. Beratung und Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten ist von Beginn an sicherzustellen. Es sei nochmals angemerkt, dass bei allen staatlichen Maßnahmen, die Kinder (= Personen unter 18 Jahren) betreffen, das BVG-Kinderrechte zu beachten ist. So ist im Artikel 1 vorgesehen, dass jedes Kind Anspruch hat auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung, sowie auf die Wahrung seiner Interessen. Zudem muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Auf völkerrechtlicher Ebene ist Österreich gemäß Artikel 3 der UN-Kinderrechtekonvention zur Beachtung des Kindeswohls verpflichtet. Artikel 2 der Konvention sieht vor, dass sämtliche in ihr verbürgten Rechte auf alle Kinder unterschiedslos, d. h. ohne Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds, angewandt werden müssen.

Daher ist bei allen Maßnahmen im Sinne des Kindeswohls auch bei Flüchtlingskindern derselbe Maßstab anzuwenden wie bei „einheimischen“ Kindern. Der vorliegende Entwurf missachtet aufgrund der oben genannten Punkte alle Grundsätze der Kinderrechtekonvention! Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs ersuchen dringend um entsprechende Überarbeitung und Abänderung.

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