Die geplanten Änderungen stehen im Widerspruch zu den in der UN-Kinderrechtekonvention und im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern normierten Rechten. Insbesondere wird das Prinzip der Kindeswohlvorrangigkeit missachtet. Auch die Kinderrechte auf soziale Sicherheit, auf Anerkennung eines angemessenen Lebensstandards, auf Freizeit, Spiel, altersgemäße Erholung, sowie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben werden verletzt.
Die angedachte Festsetzung von unterschiedlichen Höchstsätzen, abhängig von der Anzahl der Kinder, widerspricht der Lebensrealität, den tatsächlichen Lebenshaltungskosten und dem Gleichheits- und Kindeswohlvorrangigkeitsgebot. Ein menschenwürdiges Leben wird dadurch unmöglich. Im Entwurf ist vorgesehen, dass ab dem dritten Kind eine Leistung von fünf Prozent auf Basis des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes gebührt.
Eine derartige Staffelung ist sachlich nicht gerechtfertigt, daher bestehen große Bedenken ob deren Verfassungsmäßigkeit. Eine solche Regelung treibt Familien in prekäre Lagen, zerstört Zukunftschancen und führt zu einer Benachteiligung der betroffenen Kinder auf allen Ebenen.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften kritisieren auch die Kurzsichtigkeit des vorliegenden Entwurfes. Insbesondere der geplante Ausschluss von subsidiär Schutzberechtigten und verurteilten Personen von der Sozialhilfe ist kontraproduktiv, da den betroffenen Personen samt deren Familienangehörigen damit die Existenzgrundlage entzogen und ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird. Es ist zu befürchten, dass jugendliche Straftäterinnen und Straftäter mangels finanzieller Mittel erneut in die Kriminalität abrutschen.
Statt der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Beschränkungen fordern die Kinder- und Jugendanwaltschaften eine Erhöhung der Richtsätze der Mindestsicherung/Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche, die dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Der Ausbau der Leistungen könnte zumindest ansatzweise dazu beitragen, Kinderarmut, gepaart mit allen negativen Folgeerscheinungen (gesundheitliche Nachteile, Nachteile im Bildungsbereich, soziale Ausgrenzung, fehlende Teilhabemöglichkeiten usw.) zu verhindern.
Der Entwurf in seiner derzeitigen Fassung ist abzulehnen und sollte unter Einbeziehung von Expertinnen und Experten grundlegend neu überarbeitet werden, damit der tatsächliche Zweck, nämlich die Unterstützung zu einem würdevollen Leben aller hilfebedürftigen betroffenen Personen, sowie die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, gewährleistet wird.
Stellungnahme der KIJAS