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Flüchtlingskinder in den Mühlen der Bürokratie

Die kija Salzburg übt Kritik an der Fremdenrechtspolitik am Beispiel der Altersfeststellung und zeigt konstruktive Lösungsansätze auf.

 

"Flüchtlingskinder sind eine besonders verletzliche und daher schutzwürdige Gruppe. Das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das in Österreich seit über 14 Jahren in Kraft ist, trägt diesem Gedanken in zahlreichen Schutzbestimmungen Rechung", betont die Salzburger Kinder- und Jugendanwältin Andrea Holz-Dahrenstaedt in einem Pressegespräch in der kija Salzburg. "Dennoch werden bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen unzulängliche und oft unmenschliche Praktiken und Methoden zur Altersfeststellung angewandt", so die Meinung der Kinder- und Jugendanwältin nud vieler ExpertInnen. Mittels fragwürdigen Interviewtechniken und medizinischen Untersuchungen wird das Alter eines Menschen bestimmt und dabei festgelegt, ob dem Flüchtling bei Minderjährigkeit besonderer Schutz gewährt wird oder nicht. Wobei "oder nicht" für den Betroffenen schwerwiegende Folgen hat.

Schwankungsbreite bei Altersfeststellung

"Es werden mannigfaltige medizinische Methoden versucht, etwa Handwurzelröntgen, anthropologische Gutachten sowie Augenscheinuntersuchungen durch AmtsärztInnen durchgeführt, die alle zu keinen befriedigenden Ergebnissen führen und mit derart großen Schwankungsbreiten und Ungenauigkeiten behaftet sind, dass sie keine brauchbaren Aussagen im juristischen Sinn liefern", erklärt Gerhard Wallner von der Asylkoordination Österreich und Fachbereichsleiter für den Jugendbereich der Diakonie im Rahmen des Pressegesprächs.

Ähnlich sieht das auch Reinhard Klaushofer – Leiter der Kommission des Menschenrechtsbeirates für Oberösterreich und Salzburg: "Trotz Empfehlungen aus Fachkreisen hat sich eine Altersfeststellung durch ein interdisziplinäres Team und über einen längeren Beobachtungszeitraum noch nicht durchgesetzt. In der Praxis wird das Alter punktuell geschätzt. Zumal eine exakte Altersfeststellung wissenschaftlich unmöglich ist, steigt dadurch freilich die Fehleranfälligkeit, weil

Monitoring statt Altersfeststellung

Stimmen die medizinischen Ergebnisse mit der Realität nicht überein, so sind die Minderjährigen de facto machtlos, denn: "Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes", so Klaushofer, "kann man Gutachten nur auf "gleicher fachlicher Ebene" entgegentreten. Die Minderjährigen müssten also Gegengutachten erbringen, was allein an den nicht vorhanden finanziellen Mitteln scheitert."
"Wir sollten die jungen Menschen – wenn Zweifel  an deren Altersangaben bestehen – über einen längeren Zeitraum in einer Clearingstelle beobachten und dort auf verschiedene Aspekte achten, die dann zum Schluss in einem multiprofessionellen Gutachten eine Aussage möglich machen", stellt Wallner einen Lösungsansatz zur bisherigen Praxis vor. Die Beobachtungsphase sollte, so die Experten, etwa 14 Tage dauern. Hauptaugenmerk liegt dabei in der Beobachtung der persönlichen Reife des Betroffenen anhand seines Verhaltens im Alltag. Hier wird besonders auf das Verhalten bei täglichen Handlungen, etwa bei der Essenszubereitung, bei der Körperpflege, der Mithilfe in der Gemeinschaft, beim Umgang mit seinem persönlichen Besitz oder der Umgang mit dem zur Verfügung gestellten Geldbetrag geachtet.

UNHCR-Richtlinien

Die Salzburger Kinder- und Jugendanwältin Andrea Holz-Dahrenstaedt zu diesem Thema: "Der Bereich der Altersfeststellung ist ein höchst sensibler, da damit zahlreiche irreversible und gravierende Konsequenzen verbunden sind." Das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR hat Richtlinien über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung unbegleiteter Minderjähriger erlassen, die sich zentral auch mit diesem Bereich beschäftigen. Die wichtigsten Grundsätze sind:

  1. Bei der Einschätzung des Alters ist nicht nur das körperlich Erscheinungsbild sondern vor allem auch die psychische Reife entscheidend.
  2. Die angewandten wissenschaftlichen Methoden müssen menschenwürdig und zuverlässig sein, verbunden mit einer zulässigen Genauigkeitstoleranz und
  3. im Zweifelsfall sollte für die Minderjährigkeit entschieden werden.

"Altersfeststellung gegen Ärztegesetz"

Seit einem VwGH-Erkenntnis vom April 2007, das die verpflichtende Einbindung von medizinischen ExpertInnen vorschreibt, ist die Qualität von solchen Altersfeststellungen leider nicht gestiegen. Holz-Dahrenstaedt: "Tatsächlich werden in vielen Fällen innerhalb von wenigen Minuten Gutachten erstellt, die diesen Namen nicht verdienen. Sie geben weder Aufschluss über die Untersuchungsmethode, noch sind die Schlussfolgerungen nachvollziehbar." Ein interessantes Detail am Rande: Im Frühjahr 2007 stellte der Deutsche Ärztetag fest, dass die Mitwirkung von ÄrztInnen an der Altersfeststellung gegen die ethischen Grundsätze und damit gegen das Ärztegesetz verstoße.

Kinderrechtliche Standards berücksichtigen

"Da nach allen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine exakte Altersfeststellung weder physiologisch noch psychologisch, weder rechtlich noch sozialpädagogisch möglich und vertretbar ist, ist es höchste Zeit, dass die Grundsätze nach kinderrechtlichen und menschenrechtlichen Standards in der österreichischen Praxis Berücksichtigung finden", so Holz-Dahrenstaedt abschließend.

Im vergangenen Jahr stellten insgesamt 584 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einen Asylantrag. In rund jedem zehnten Fall wurde entgegen den Angaben der Jugendlichen eine Volljährigkeit "festgestellt".

Altersfeststellungen 20071

Erstes Halbjahr 2007:

 

Januar Februar März April Mai Juni
Volljährig 

     9

       3

     6

    7

    3

     3

Unter 14     1       -     4    2    5     4
Unter 18   28      30   26  27  30    27
Gesamt   38     33   36  36  38    34

 

Zweites Halbjahr 2007:

JuliAugust September Oktober November Dezember
Volljährig 

  9

     3

         7

       9

        3

        3

Unter 14  1     3         8       5        3       15
Unter 1846    45       63     59       41       46
Gesamt56   51       78     73       47       64

Gesamt 2007
Festgestellte Volljährigkeit65
Unter 14 Jahren51
Unter 18 Jahren468
Summe584

Rechtsfolgen der Altersfeststellung

  • Zuständigkeit der Jugendfürsorge (§ 1 Abs.1 Z 2 iVm § 3 JWG)
  • Handlungsfähigkeit von 16-Jährigen im fremdenpolizeilichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 FPG 2005)
  • Besondere Prüfpflicht von gelinderen Mitteln alternativ zur Schubhaft nur bei Minderjährigen (§ 77 Abs. 1 FPG 2005)
  • Verpflichtung zur getrennten Anhaltung von Minderjährigen in der Schubhaft zu deren Schutz (§ 4. Abs. 3 AnhO)
  • Schubhaft von unter 16-Jährigen nur bei altersgerechter Unterbringung (§ 4 Abs. 4 AnhO)
  • Anwendbarkeit der Vorzüge des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005)
  • Vertretungspflicht des Rechtsberaters und der Jugendwohlfahrt bei Minderjährigen (§ 16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005)

1 Zahlenquelle: BM.I, Sektion III-Recht

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