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Familienbonus - aber bitte für ALLE

Jede Gesellschaft ist nur so viel wert, wie sie für ihre Kinder zu geben bereit ist – und zwar für alle Kinder, auch wenn deren Eltern nicht einkommenssteuerpflichtig sind.

GZ: BMF-010200/0004-IV/1/2018
Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Gemäß Art. 2 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) haben alle Kinder die gleichen Rechte.
Kein Kind darf gegenüber einem anderen Kind aufgrund der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der Weltanschauung, der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der Geburt, des sonstigen Status des Kinder und seiner Eltern oder des Vermögens benachteiligt werden!

Durch die Einführung des Familienbonus Plus in § 33 Abs. 3a Einkommensteuergesetz (EStG) werden Kinder aufgrund des Einkommens ihrer Eltern unterschiedlich behandelt. Dies widerspricht eindeutig dem Diskriminierungsverbot des Art. 2 UN-KRK. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs (KIJAS) sind der Ansicht, dass die Kindererziehung zu den wichtigsten Aufgaben zählt, die in einem sozialen Gefüge erbracht werden und dementsprechend geschätzt werden muss – auch finanziell. Der Staat muss deshalb bessere Rahmenbedingungen für alle Kinder schaffen, damit sich jedes Kind seinen individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten entsprechend bestmöglich entwickeln kann.

Finanzielle Entlastung für alle Eltern

Die KIJAS begrüßen daher grundsätzlich eine finanzielle Entlastung für erwerbstätige Eltern wie die vorgeschlagene Steuerentlastung. Allerdings sollten davon auch wirklich alle erwerbstätigen Eltern profitieren und zwar unabhängig davon, wo sich ihre Kinder dauerhaft aufhalten, wie hoch ihre Einkommenssteuer ist bzw. ob sie überhaupt einkommenssteuerpflichtig sind. Letzter Punkt betrifft v. a. alleinerziehende Eltern, großteils Mütter, die zu der am größten von Armut betroffenen Gruppe zählen. So ergab zum Beispiel der 2. Wiener Gleichstellungsmonitor 2016, dass überwiegend Frauen mit Kindern und insbesondere Alleinerzieherinnen stark von Armut bedroht sind:

  • Zwei Fünftel der Familien in Wien mit drei und mehr Kindern und knapp ein Viertel der Familien mit zwei Kindern sind armutsgefährdet.
  • Bei AlleinerzieherInnen, die zu 85 Prozent Frauen sind, beträgt die Armutsgefährdung sogar 34 Prozent. Dies entspricht leider einem Österreichtrend, wie auch die EU-SILC 2016 (European Community Statistics on Income and Living Conditions) bestätigt.

Darüber hinaus muss im Ausgleich zu einer Steuerentlastung für erwerbstätige Eltern auch ein erweitertes Unterstützungsangebot für jene Eltern geschaffen werden, die mangels Erwerbstätigkeit gänzlich aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzesentwurfs fallen. Alle Eltern, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, einer Einkommenssteuerpflicht oder vom Aufenthaltsort ihrer Kinder, haben die Aufgabe, ihre Kinder zu erziehen und gehören hier unterstützt. Denn am Ende sind es nicht die Eltern, die unter dieser Ungleichbehandlung leiden, sondern die Kinder!

Jede Gesellschaft ist nur so viel wert, wie sie für ihre Kinder zu geben bereit ist – und zwar für alle Kinder:

  • Für Kinder von einkommenssteuerpflichtigen Eltern;
  • Für Kinder von einkommenssteuerpflichtigen Eltern mit niedrigem Einkommen;
  • Für Kinder von erwerbstätigen, aber nicht einkommenssteuerpflichtigen Eltern;
  • Für Kinder von nicht erwerbstätigen Eltern;
  • Für Kinder, die in Österreich leben;
  • Für Kinder, die in einem EU-Mitgliedsstaat, wie z. B. Deutschland, leben;
  • Für Kinder, die in einem Drittland, wie z. B. in der Türkei, leben;

Der vorgelegte Gesetzesentwurf behandelt Kinder aufgrund der oben angeführten Merkmale unterschiedlich und das widerspricht eindeutig dem Diskriminierungsverbot nach Art. 2 UNKRK!

Die KIJAS empfehlen

  1. Im vorgeschlagenen Gesetzesentwurf von der Ungleichbehandlung aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes Abstand zu nehmen.
  2. Maßnahmen vorzusehen, um dieses Gesetz nach etwa zwei Jahren auf Treffsicherheit der beabsichtigen Ziele zu evaluieren. Insbesondere sollen aber auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die beschriebenen armutsgefährdeten Personengruppen erhoben werden.
  3. Dieses Gesetz zum Anlass zu nehmen, um für jene Kinder, deren Eltern nicht vom Familienbonus Plus und/oder dem Kindermehrbetrag profitieren werden, gleichwertige Unterstützungsangebote zu schaffen, wie etwa die flächendeckende Ausweitung bzw. die (Wieder-)Einführung von kostenlosen Kinderbetreuungsangeboten, kostenlose Nachhilfeangebote oder finanzielle Zuschüsse für schulische Veranstaltungen.
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