Entwurf zum Pflegegeldgesetz muss nachbearbeitet werden!

Die Kinder- und Jugendanwaltschaft (kija) Salzburg fordert verbesserte gesetzliche Rahmenbedingungen für das Begutachtungs- und Feststellungsverfahren, um die Ungleichbehandlung von Kindern abzustellen.

Paragraphensalat.

Bild (Gerd Altmann / pixelio): Kinder dürfen nicht diskriminiert werden.

Dass Sozialminister Erwin Buchinger das Pflegegeld um fünf Prozent erhöhen möchte, und zwar linear über alle Pflegestufen hinweg, ist nach Meinung der Salzburger Kinder- und Jugendanwältin Andrea Holz-Dahrenstaedt grundsätzlich zu begrüßen. Trotzdem sei der Vorschlag, für schwer behinderte Kinder einen Pauschalwert von 50 bzw. 75 Stunden anzurechnen, nur auf den ersten Blick eine Verbesserung. "In den vergangenen Jahren hat die Praxis gezeigt, dass es starke Abweichungen bei der Einstufung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche gibt, und zwar auch bei vergleichbarem Entwicklungszustand", so Holz-Dahrenstaedt. Es sei daher dringend notwendig, gesetzliche Rahmenbedingungen einerseits für das Begutachtungsverfahren und andererseits für das Feststellungsverfahren zu schaffen, die die derzeitige Ungleichbehandlung von Kindern abstellt.

Für die Feststellung des Pflegebedarfs ist die Rechtslage unzureichend formuliert und muss entsprechend geändert werden:

  • Im Rahmen der gesetzlichen Definition des Zweckes des Pflegegeldes sollen Kinder und Jugendliche explizit erwähnt werden, mit dem Ziel, dass diese gemäß der UN-Kinderrechtskonvention schließlich ein eigenständiges, selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und bedürfnisorientiertes Leben führen können.
  • Bei der Beurteilung des Betreuungsbedarfs ist die „Förderung der behinderungsbedingt verzögerten oder beeinträchtigten Entwicklung von Kindern und Jugendlichen“ ausdrücklich zu normieren.
  • Im Rahmen der Beurteilung des Mehrbedarfes an Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist die Beaufsichtigung als Schutz zur Verhinderung von gesundheitlichen Schäden und Verletzungen als Pflegebedarf zu definieren und zu berücksichtigen. Dies soll unter Berücksichtigung des tatsächlichen Pflegeaufwandes erfolgen. Die konkrete gesetzliche Regelung dazu sollte lauten: „Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist jenes tatsächliche Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Insbesondere ist bei der Beurteilung der Kinder und Jugendlichen der Mehraufwand für die Förderung der verzögerten oder beeinträchtigten Entwicklung, für die Verhinderung von körperlicher Gefahr insbesondere bei dauernder oder starker Antriebs- oder Stimmungsstörung sowie zur Motivation zu berücksichtigen.“

Das Begutachtungsverfahren ist zu standardisieren und zu vereinheitlichen. Dafür ist ein gesetzlicher Rahmen auf Bundes- und Landesebene zu schaffen:

  • Durchführung der Begutachtung durch ein interdisziplinäres Sachverständigenteam mit verpflichtenden Qualifikationserfordernissen.
  • Schaffung einer eigenen Sachverständigenliste im Verwaltungsverfahren einschließlich eines verpflichtenden Aus- und Fortbildungscurriculums für die eingetragenen Sachverständigen.
  • Zur Qualitätssicherung ist eine Begutachtungsleitlinie zu erarbeiten.
  • Ein Recht auf Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs nach Wahl der Eltern ist vorzusehen.