Innerhalb offener Frist nimmt die Kinder- und Jugendanwaltschaft Salzburg zur vorliegenden "Mindestsicherungsverordnung – Fremde" wie folgt Stellung:
Keine Diskriminierung von Fremden
Gemäß Artikel 2 und 3 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes gilt ein absolutes Diskriminierungsverbot, nach welchem alle Rechte der Konvention allen Kindern unabhängig von der Herkunft, Nationalität, Sprache etc. gewährt werden müssen. Alle Maßnahmen, die von Gerichten, Verwaltungsbehördung oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, haben das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Unter diesen beiden Kriterien müssen die getätigten Ausnahmen sowie der fehlende Rechtsanspruch für mitbetroffene fremde Kinder- und Jugendliche, insbesondere wenn sie sich weniger als sechs Monate im Inland aufhalten, als konventionswidrig angesehen werden.