Anzeige- und Meldepflicht für ÄrztInnen

Die kijas begrüßen die Vereinheitlichung bei der Melde- und Anzeigepflicht. Bezüglich der Genehmigung der Namensänderung fordern die kijas, auch Opfer von Gewalt zu berücksichtigen.

Stellungnahme zum Entwurf Änderung Ärztegesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz u.a
Bezug: BMASGK-92250/0037-IX/2019

Zu den Änderungen des ÄrzteG, GgKG, HebG., KTG usw. (Gesundheitsberufe)

Die Vereinheitlichung der berufsrechtlichen Verpflichtungen betreff der Anzeige- und Meldepflichten ist erfreulich. Klargestellt wird, dass im Falle des Verdachts des Misshandelns, Quälens, der Vernachlässigung oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen eine Anzeige zu erstatten ist, es sei denn, dass durch die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigt würde.
Wenn sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, so kann diese Anzeige weiterhin durch die Meldung an den Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls einer Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung im Krankenhaus ersetzt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes oder des/der Jugendlichen entspricht. Anzeigepflicht besteht – wie schon bisher – im Falle des Todes des Kindes oder des/der Jugendlichen. Es erfolgt eine Klarstellung, dass auch angestellte Berufsangehörige eine Anzeigepflicht trifft, wobei hier die Möglichkeit besteht diese im Dienstwege zu melden.

Des Weiteren besteht nunmehr nach dem ÄrztInnengesetz keine Verschwiegenheitspflicht, wenn die Offenbarung gegenüber anderen ÄrztInnen und Krankenanstalten zur Aufklärung eines Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung und zum Wohl der Kinder oder Jugendlichen erforderlich ist.

Zur Änderung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Erfreulich ist, dass Personen, denen eine Namensänderung genehmigt wird (richtigerweise wohl § 2 Abs 1 Z 10 Namensrechtsänderungsgesetz, BGBL 195/1988), auch die Möglichkeit haben, die Sozialversicherungsnummer zu ändern. Bedauerlich ist, dass laut Erläuterungen diese Bestimmung nur für Opfer von Gewalt im Namen der Ehre gelten soll, wobei hier keinesfalls klar ist, welche Opfer der Gesetzgeber hier meint. Festzuhalten ist, dass auch Opfer von massiver Gewalt, die nicht im Namen einer Ehre erfolgt, sowie missbrauchte Kinder und Jugendliche oftmals das Bedürfnis haben, die Identität zu ändern und den Kontakt mit den TäterInnen vermeiden wollen.

Zu den Änderungen im Verbrechensopfergesetz (VOG)

Erfreulich ist, dass Opfer von Einbruchsdiebstählen in regelmäßig bewohnten Privatwohnungen Psychotherapiekosten und die Kosten für Krisenintervention erhalten. Hier wird einer langjährigen Forderung des Weißen Ringes entsprochen. Die Verlängerung der Antragsfrist auf drei Jahre entspricht den Verjährungsbestimmungen des ABGB. Bei minderjährigen Opfern beginnt die dreijährige Frist für den Pauschalbetrag auf Schmerzensgeld erst ab rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung eines Strafverfahrens, wobei es wünschenswert wäre, wenn hier die Antragsfrist erst mit Großjährigkeit des Opfers zu laufen beginnen würde. Bedauerlich ist, dass der Gesetzgeber sich nicht zu einer Pauschalentschädigung bei Verletzung der sexuellen Integrität, insbesondere Vergewaltigung und Missbrauch, durchringen konnte.