Gemäß Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention haben ALLE Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr das RECHT auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Bildung bzw. Ausbildung. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs weisen daher noch einmal - wie bereits in der Stellungnahme zum Gesetzesentwurf empfohlen - dezidiert darauf hin, dass das neue Ausbildungspflichtgesetz jugendliche Flüchtlinge nicht ausschließen darf. Eine gute Ausbildung ist ein wesentlicher Faktor für gelingende Integration und der beste Schutz vor Armut. Andernfalls sind diese jungen Menschen für die lange Zeit des Asylverfahrens zum Nichtstun verdammt und können lediglich die Zeit absitzen.
Unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens, hat Österreich die völkerrechtliche Verpflichtung, jugendlichen Flüchtlingen so viel wie möglich an Ausbildung und Stabilisierung mitzugeben. Dadurch haben sie zumindest eine Basis, die sie auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet (Präambel der UN-KRK), wo auch immer das Leben sie weiter hin verschlagen wird. Wie der verpflichtende Schulbesuch muss daher auch die Ausbildungspflicht als Kinderrecht für alle Kinder und Jugendlichen gelten!