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Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

KIJAS stellen Übermittlung von beweismitteln an ÖFB bzw. ÖFBL in Frage.

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2014), Begutachtung
GZ: BMI-LR1340/0001-III/1/2014

Allgemeine Bemerkungen

Vermehrt nehmen Kinder und Jugendliche an Sportgroßveranstaltungen teil und sind somit von der geplanten SPG-Novelle betroffen. Wir begrüßen die Intention des Gesetzgebers, die Bestimmung zur DNA-Untersuchung, wie im Entwurf vorgeschlagen, neu zu regeln. Da eine DNA-Untersuchung einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstellt, insbesondere in das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz, ist eine diesbezügliche gesetzliche Ermächtigung zur Vornahme durch Sicherheitsbehörden ausdrücklich und ausreichend bestimmt zu formulieren.

Die nun vorgesehene Durchführung einer DNA-Ermittlung

„(…) wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine mit mindestens einjähriger
Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbaren Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden (…)“

scheint somit gelungen.

Im Einzelnen wird jedoch angemerkt

Zu 12. § 56 Abs 1 Z 3a

Die Ergänzung der Ermächtigung zur Übermittlung personenbezogener Daten durch die Sicherheitsbehörden an den ÖFB sowie die ÖFBL zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes bezüglich Personen, die gegen das Verbotsgesetz bzw. den Tatbestand der Verhetzung (§ 283 StGB) verstoßen haben, erscheint uns im Hinblick auf das grundsätzlich verfolgte Ziel gegen rassistisch motiviertes Verhalten bei Großveranstaltungen effektiver vorzugehen, nachvollziehbar und konsequent.

Bezüglich der vorgesehenen Erweiterung dieser Bestimmung, bei begründeter Nachfrage des ÖFB und der ÖFBL auch vorhandene Beweismittel an diese Stellen übermitteln zu dürfen, ergeben sich aus unserer Sicht jedoch erhebliche Bedenken. Schon die ursprüngliche Bestimmung stellte einen Eingriff in Grundrechte der betroffenen Personen dar und ist zu unbestimmt. Was versteht man unter begründeter Nachfrage? Zu welchem Zweck wird dem ÖFB und der ÖFBL die Anschrift der betroffenen Person mitgeteilt? Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Erweiterung dieser Befugnisse durch die Möglichkeit der Übermittlung von Beweismitteln verschärft diese Bedenken noch. Weder in der Problemanalyse, noch den diesbezüglich aufgelisteten Maßnahmen des Entwurfs wird diese Neuregelung ansatzweise erwähnt. Die in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf sehr kurz gefasste Begründung, dass die bisherige Bestimmung zu eng gewesen sei, da die zuständigen Senate des ÖFB und der ÖFBL im Verfahren zur Verhängung von Sportstättenbetretungsverboten nicht über die erforderlichen Beweismittel, wie etwa ein Lichtbild oder ein Vernehmungsprotokoll, verfügt hätten, ist für uns nicht nachvollziehbar. Die vorgesehene Ergänzung dieser Befugnis stellt einen weiteren erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Ein derartiger Eingriff in die Privatsphäre ist aus dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Privatleben und auf Datenschutz (Art. 8 EMRK, sowie Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta) nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen, im öffentlichen Interesse unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist.

Aus unserer Sicht ist die zusätzliche Möglichkeit der Übermittlung von Beweismitteln weder im öffentlichen Interesse unbedingt notwendig noch verhältnismäßig! Wozu bedarf es der Übermittlung eines Lichtbildes einer Person bei der Beurteilung der Frage, ob ein Sportstättenbetretungsverbot ausgesprochen wird? Hängt diese Entscheidung vom Aussehen des/der Betroffenen ab? Auch die nun mögliche Übermittlung eines Vernehmungsprotokolles bezüglich eines früheren Strafverfahrens ist nicht
nachvollziehbar. Ist die bis jetzt schon vorgesehene Übermittlung von Informationen bezüglich des Ausganges eines Strafverfahrens nicht ausreichend, um dem Zweck der Bestimmung gerecht zu werden? Was muss eine begründete Nachfrage des ÖFB oder der ÖFBL enthalten, um eine Übermittlung von Beweismitteln im Einzelfall zu rechtfertigen? All diese Fragen lassen sich aus den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf nicht beantworten und daher stellt diese geplante Neuregelung aus unserer Sicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte dar.

Die Österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften sprechen sich überdies für eine grundsätzliche Anpassung des SPG an die Zielgruppe der Kinder- und Jugendlichen aus. Eine Kommission von Experten und Expertinnen sollte jene Bestimmungen, die für Kinder und Jugendliche relevant sind, nicht nur einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen, sondern auch eine Novellierung in Richtung eines eigenen Teiles „Bestimmungen für Kinder und Jugendliche“ erarbeiten.

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